Förderverein Freibad am Bäker Varel e. V.
§ 1 Name, Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Freibad Am Bäker Varel“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name „Förderverein Freibad Am Bäker Varel e.V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in 26316 Varel.
§ 2 Zweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung aller Maßnahmen, die geeignet sind, den Bestand des Freibades am Bäker mit seinen jetzigen Angeboten zu sichern und seine Ausstattung und Nutzung zu verbessern.
Zu diesen Maßnahmen gehören u. a.:
a. die Aufklärung der Bevölkerung im Einzugsgebiet der Stadt Varel über den Wert des „Freibades am Bäker“, verbunden mit Informationsarbeit über Ereignisse und Verbesserungen am „Freibad am Bäker“,
b. Beschaffung von Geld- und Sachmitteln zugunsten des „Freibades am Bäker“,
c. Zusammenarbeit mit Dritten, die sich ebenfalls für den Bestand des „Freibades am Bäker“ oder für Einzelmaßnahmen, die hierzu beitragen, einsetzen.
d. Förderung des Schwimmsports – und zwar insbesondere im Sinne der körperlichen Ertüchtigung für Jedermann – sowie der öffentlichen Gesundheitspflege.
3. Unterstützung des Erhalts und Betriebs des „Freibades am Bäker“ gegebenfalls auf der Grundlage einer noch mit der Stadt zu treffenden Vereinbarung (Nutzungsvertrag).
Wobei eine Erwerbung der Immobilie des Freibades in der Zukunft nicht grundsätzlich ausgeschlossen wird.
4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei der Auflösung oder bei der Aufhebung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
5. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins der DLRG, Ortsgruppe Varel e.V., zu, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, sich für die Ziele des Vereins (§ 2) einzusetzen.
Andere Vereine und Organisationen können als kooperative Mitglieder dem Verein beitreten.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
Der Vorstand ist berechtigt, die Mitgliedschaft ohne Angabe von Gründen zurückzuweisen. Erfolgt eine Zurückweisung des Beitrittsantrages nicht unverzüglich, gilt die Mitgliedschaft als angenommen.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss aus dem Verein, Tod, Auflösung und Konkurs.
4. Der Austritt ist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem/der Vorsitzenden oder dem/der Schatzmeister/in des Vereins kundzutun. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Das Mitglied bleibt jedoch zur Zahlung rückständiger oder bereits fällig gewordener Beiträge verpflichtet, unabhängig davon, ob ein bereits fällig gewordener Mitgliedsbeitrag für einen Zeitraum zu entrichten ist, der über den Austrittszeitraum hinausgeht.
Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Beschwerdeinstanz für die Maßnahme ist die Mitgliederversammlung, die mit Mehrheit über die Wirksamkeit entscheidet.
5. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen von ihr benannten Bevollmächtigten vertreten.
§ 4 Beitrag
1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Fälligkeitstermin ist der 28.02. eines Kalenderjahres.
§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder und die Bevollmächtigten der juristischen Personen, Firmen und kooperativen Vereine. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
2. Gewählt werden können alle natürlichen, voll geschäftsfähigen Personen, die Mitglied des Vereins sind.
§ 6 Geschäftsjahr
1. Das erste Geschäftsjahr des Vereins beginnt mit der Gründung und endet am 31.12.2010. Danach entspricht das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr.
§ 7 Vereinsorgane
1. Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
1. Einberufung der Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal des neuen Jahres, statt. Zu ihr wird vom Vorstand in einer Frist von 14 Tagen in Textform eingeladen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Außerordentliche Mitgliederversammlung:
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
a. Auf schriftliches Verlangen unter Angabe des Zwecks und des Grundes von mindestens einem Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
b. Wenn es das Interesse des Vereins erfordert und der Vorstand die Einberufung ausdrücklich beschließt.
2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes; Wahl der Kassenprüfer/innen;
2. Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge;
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und Beisitzer/innen;
4. Genehmigung des Haushaltsplanes;
5. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
7. Beschlussfassung über die ihr vorliegende Anträge.
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt, wobei Stimmenthaltungen außer Betracht bleiben.
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Anträge können von den Mitgliedern wie auch den Vereinsorganen gestellt werden.
Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn ihre Dringlichkeit von den Versammlungsteilnehmern/innen bejaht wird. Das geschieht dadurch, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nicht Gegenstand eines Dringlichkeitsantrages sein.
Für Wahlen gilt folgendes:
Hat im ersten Wahlgang kein/e Kandidat/in die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten/innen statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Der/die Kandidat/in, auf den/die die meisten Stimmen entfallen, ist gewählt.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem/der jeweiligen Versammlungsleiter/in und Protokollführer/in zu unterschreiben ist. Es soll die folgenden Feststellungen enthalten:
– Ort und Zeit der Versammlung
– Name des/der Versammlungsleiter/s/in
– Liste der stimmberechtigten anwesenden Versammlungsteilnehmer/innen
– Gäste
– Tagesordnung
– die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut angegeben werden.
§ 9 Anträge
1. Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitgliedschaft sind mindestens 5 Tage vor dem Zusammentritt der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.
Der/die Versammlungsleiter/in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
– dem/der Vorsitzenden,
– dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
– dem/der Schatzmeister/in,
– dem/der Schriftführer/in und
– bis sechs weiteren Mitgliedern/Beisitzer/innen.
Dabei ist der/die stellvertretende Vorsitzende zugleich stellvertretende/r Schriftführer/in, der/die Schriftführer/in zugleich stellvertretende/r Schatzmeister/in.
Ein/e Beisitzer/in sollte von den Fachangestellten/innen für Bäderbetriebe der Stadt Varel gestellt werden.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und sein/e Stellvertreter/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis des Vereins darf der/die stellvertretende Vorsitzende seine/ihre Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des/der Vorsitzenden ausüben.
3. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb und Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Gebäude und grundstücksgleiche Rechte sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredites von mehr als 1.500 EUR die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
§ 11 Arbeit des Vorstandes
1. Der Vorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem/der Vorsitzenden geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind.
2. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
a.) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
b.) Einberufung der Mitgliederversammlung
c.) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d.) Erledigung der Buchführungsarbeiten. Erstellung des Geschäftsberichtes
e.) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
f.) Durchführung der Mitgliederversammlung
g.) Umsetzen der Inhalte der Satzung zum Wohle des Vereins.
§ 12 Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren vom Tage der Wahl an gerechnet; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
Wiederwahl ist zulässig.
§ 13 Kassenführung, Kassenprüfer/innen
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer/innen. Wiederwahl ist zulässig.
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§ 14 Auflösung des Vereins
Bei Wegfall des Vereinszwecks gilt der Verein als aufgelöst, im Übrigen kann die Auflösung des Vereins nur auf einer Mitgliederversammlung mit 4/5 Stimmenmehrheit beschlossen werden. In der Tagesordnung muss ausdrücklich der Tagesordnungspunkt „Auflösung des Vereins“ verzeichnet sein.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Varel, den 05. Juni 2010
Geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 20.03.2015